Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen

Als Geschädigter dürfen Sie einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenhöhe und -umfang beauftragen. Sie dürfen das sogar dann noch, wenn bereits ein Sachverständiger von der Versicherung beauftragt oder das Gutachten bereits erstellt wurde. Die Versicherung muss in der Regel die Kosten des Gutachtens tragen. Ausnahmen bilden sogenannte „Bagatellschäden“, bis zu einer Schadenhöhe von ca. 700 €. Bei solchen Schäden können wir Ihnen Kurzgutachten erstellen, welche ebenfalls in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen sind.

Geld statt Reparatur

Sie haben die freie Wahl, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren oder ob Sie sich den Schaden mit Hilfe des Gutachtens auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Einwände des Schädigers, z.B. über eine nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können auch durch ein Gutachten entkräftet werden. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden, wodurch eine angemessene Wertminderung angesetzt werden kann.

Warum einen eigenen Kfz Sachverständigen beauftragen?

Die Versicherungsgutachter oder Gutachter welche von der Versicherung geschickt wurden haben den Profit Ihres Auftraggebers im Blick. Sachverständige der gegnerischen Assekuranz schätzen einen Unfallschaden am untersten Limit – grundsätzlich zugunsten Ihres Auftraggebers. Heute arbeiten viele Versicherungsgutachter unter Druck, da sie angewiesen werden, Unfallschäden immer nach den Vorgaben der Versicherung zu bewerten.

Beauftragen sie deshalb einen eigenen KFZ-Sachverständigen, der objektiv und nicht weisungsgebunden ist. Unsere Sachverständige / Gutachter garantieren Ihnen Rechtssicherheit, Objektivität und Klarheit. Nur mit einem unabhängigen KFZ Gutachter können Sie sicher sein, dass nicht nur der entstandene Fahrzeugschaden ermittelt wird, sondern zudem Faktoren wie Nutzungsausfall und Wertminderung korrekt und gesetzkonform in die Beurteilung einfließen.

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